Statuten RADart Herrliberg

Die in diesem Dokument verwendeten männlichen Bezeichnungen (Präsident, Fahrer etc.) gelten gleichermassen für weibliche Personen (Präsidentin, Fahrerin etc.)

 

1. Grundlagen

Art. 1
"RAD art Herrliberg" ist ein Verein Sinne von Art. 60 ff im ZGB mit Sitz in Herrliberg.

Art. 2
Vereinszweck ist das Kunst- und Einradfahren. Der Verein bildet aus, unterstützt die Teilnahme an Wettkämpfen und führt selber nach Bedarf Wettkämpfe durch.

Art. 3
Der Verein gehört dem Nationalverband “SwissCycling” mit der Zuordnung zum Nationalen Fachverband “Swiss IUC” sowie dem Kantonalverband KZSU an.

2. Mitgliedschaft

Art. 4
Als Mitglieder werden Kunstradfahrer (bis zur Volljährigkeit rechtlich vertreten durch ihre Eltern) aufgenommen, die sich zu aktiver Mithilfe im Trainingsbetrieb oder bei Wettkämpfen verpflichten.
Aktive Kunstradfahrer und Funktionäre müssen Mitglied im Nationalverband Swiss Cycling sein.

Art. 5
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Anmeldung.
Für die Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich.

Art.6
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand möglich, wenn das austrittswillige Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.
Erfolgt der Austritt nicht auf das Ende des Vereinsjahres, ist der Mitgliederbeitrag für das gesamte laufende Jahr zu bezahlen.
Mitglieder können ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 7
Gönner sind Personen, die den Verein mit freiwilligen Spenden oder anderen vereinsrelevanten Leistungen unterstützen. Machen diese in einem Vereinsjahr mehr als Fr. 50. — aus, wird der Gönner auf seinen Wunsch hin im folgenden Jahr zu den gesellschaftlichen Anlässen des Vereins und zur Generalversammlung eingeladen.

 

3. Organisation

Art. 8
Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren

Art. 9
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und den vom Vorstand bezeichneten Trainern.
Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder und Trainer.
Bei der Ausübung des Stimmrechtes werden Mitglieder, die das 13. Altersjahr noch nicht erreicht haben, von einem Elternteil vertreten.

Art. 10
Es findet jährlich mindestens eine Generalversammlung statt, deren Datum vom Vorstand bestimmt wird.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Generalversammlungen einberufen. Er ist verpflichtet, dies innert Monatsfrist zu tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangt.

Art. 11
Die Mitglieder werden spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Traktanden zur Generalversammlung eingeladen.
Mitglieder können innert Wochenfrist die Behandlung zusätzlicher Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen, verlangen. Die zusätzlichen Traktanden werden allen Mitgliedern vor der Generalversammlung mitgeteilt

Art. 12
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
a) Wahl des Vereinspräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren,
b) Genehmigung der Rechnung,
c) Statutenänderungen,
d) Auflösung des Vereins.

Art. 13
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Vorbehalten ist die Auflösung des Vereins, die nur von einer Generalversammlung beschlossen werden kann, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Präsident, Kassier und Aktuar.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder sind von den finanziellen Beitragspflichten befreit.

Art. 15
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte für den ordentlichen

4. Finanzen

Art. 16
Die Generalversammlung wählt mindestens einen Revisor, der zuhanden der Generalversammlung die Rechnungsführung des Vereins prüft. Der Revisor wird für ein Jahr gewählt.

Art. 17
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 18
Die Mitglieder haften lediglich im Umfang der Mitgliederbeiträge für die Verpflichtungen des Vereins.
Die Mitgliederbeiträge sind in einem speziellen Reglement geregelt Eine weitergehende Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Art. 19
Der Verein haftet nicht für Folgen von Unfällen bei Training oder Wettkämpfen; der Abschluss entsprechender Versicherungen ist Sache der Mitglieder.

Art. 20
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die Generalversammlung. Mitglieder, die den Kunstradsport in einem anderen Verein fortsetzen, haben Anspruch darauf, dass dem neuen Club die nötigen Kunst- und Einräder ohne Entschädigung übergeben werden, sofern solche nach Deckung aller Verpflichtungen des Vereins verbleiben.

5. Ethik

Art. 21
Der Verein und seine Mitglieder stehen und handlen gemeinsam im Sinne der Prinzipien der Ethik-Charta im Sport.

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung von "RAD art Herrliberg“ am 21. September 1998 in der Vogtei Herrliberg von den 17 anwesenden Eltern von Kunstradfahrern und volljährigen Aktiven und den anwesenden 8 minderjährigen Aktiven als Gründungsmitglieder einstimmig angenommen.

Diese Statuten wurden anlässlich der 4. ordentlichen Generalversammlung vom 18. Januar 2002 von 17 Aktivmitgliedern und Beisein von 5 Passivmitgliedern einstimmig in den Artikeln 4 und 14 revidiert.

Diese Statuten wurden anlässlich der 6. ordentlichen Generalversammlung vom 16. Januar 2004 revidiert.

Diese Statuten wurden anlässlich der 10. ordentlichen Generalversammlung vom 28. März 2008 revidiert.

Diese Statuten wurden anlässlich der 17. Ordentlichen Generalversammlung vom 19. März 2015 revidiert.

Diese Statuten wurden anlässlich der 24. Ordentlichen Generalversammlung vom 09. Juni 2022 revidiert (Anpassung Art. 3 und 4).

Diese Statuten wurden anlässlich der 25. Ordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2023 revidiert (Anpassung Art. 2, 4, 12, 14,16 und neu ergänzt mit Art.21).

 

REGLEMENT ZU ART. 18 DER STATUTEN

Haftung der Mitglieder für den Verein

 

1. Grundlage

 

Haftung der Mitglieder         Art. 1
"RAD art Herrliberg" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Herrliberg.
Gemäss Art. 18 der Statuten haften die Mitglieder lediglich im Umfang der Mitgliederbeiträge für die Verpflichtungen des Vereins.
Die Mitgliederbeiträge sind in einem speziellen Reglement geregelt.
Eine weitergehende Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Mitgliederbeiträge               Art. 2
Die Mitgliederbeiträge betragen pro Jahr:

  • 1 Training pro Woche CHF 250.-     
  • 2 Trainings pro Woche CHF 400.-

                                            

In Kraftsetzung                   Art. 3
Dieses Reglement wurde an lässlich der 6. ordentlichen Generalversammlung vom 16. Januar 2004 in Kraft gesetzt und in dieser Form vom Vorstand an der Sitzung vom 21. April 2004 verabschiedet. Anpassung der Mitgliederbeiträge 2023.